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Zehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 07.03.2021

Bei der Zehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit Gültigkeit bis 28.03.2021 gibt es wieder kleinere Öffnungen für den Trainingsbetrieb.

Ab sofort können beim Jugendtraining (bis zur Vollendung der 18. Lebensjahres) gleichzeitig mit 20 Personen im Freien trainiert werden. Erwachsene dürfen nun mit bis zu 5 Personen im Freien trainieren.

Für den Sport in Innenräumen (Raumschießanlagen und teilgeschlossene Schießstände) bleibt es bei der Regelung des Individualsports: allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.

Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.

Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 07.03.2021)

Achtung: Davon abweichend können die Landkreise und kreisfreien Städte abhängig von den Inzidenzwerten andere Regelungen treffen. Für den Landesschützenverband Sachsen-Anhalt ist es somit nun nicht mehr möglich pauschale Aussagen über den Sportbetrieb im gesamten Bundesland zu treffen. Wir möchte daher jeden dazu anhalten, sich selbst über die aktuellen Möglichkeiten in den einzelnen Landkreisen zu informieren.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?
Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt.

Die Klarstellung des Ministeriums mit weiteren Hinweisen zur Durchführung finden Sie im folgenden Schreiben: 
Klarstellung - Individualsport (Ministerium für Inneres und Sport)

Wichtig: zu beachten sind weiterhin die jeweiligen kommunalen Verordnungen und Hinweise sowie die etwaige Einschränkung des Bewegungsradius.

Stufenplan der Bundesregierung zur Lockerung des Lockdowns. Bildrechte: Bundesregierung

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Veröffentlichung

So, 14. März 2021

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