Bildung
DATUM | BESCHREIBUNG | ORT | TERMIN |
214.-15.10.2023 21.- 22.10.2023 09:00 Uhr
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Lehrgang Sachkunde und Standaufsicht erstreckt sich über 2 Wochenenden LG-Nr.: LG-SKST-01-2023 |
SV „Astoria 90“ e.V. WB Draußgartenstraße 33 06886 Wittenberg |
Kreisvereine melden bei Bedarf an:
Keine Plätze mehr frei!!!! |
29ddd.10.2023
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Aus- und Fortbildungen des Kreisschützenverbandes Wittenberg 1990 e.V.
Anmeldung:
Die Anmeldung zu einer Aus- oder Fortbildung erfolgt schriftlich, mit der vorgesehenen Lehrgangsanmeldung, bis zum Meldeschluss der jeweiligen Lehrgänge, per Post oder per Mail an den Kreisschützenverband Wittenberg 1990 e.V.
Verwendungszweck: Lehrgang Nr. LG-ST-xxx-xxx oder LG-ÜB-xx-xxxx
Die Anmeldung ist verbindlich. Nach dem Meldeschluss erfolgt eine schriftliche Einladung mit allen wichtigen Informationen.
Bitte diese Meldeformulare benutzen:
Meldeformular: Sachkunde mit Schieß- und Standaufsicht Kombiniert (KSV Wittenberg)
Meldeformular (PDF beschreibbar) Allgemeine und Übungsleiterlehrgänge (KSV Wittenberg)
Sachkundeausbildung
Die im Auftrag des KSV durchgeführten Sachkundeausbildungen erfolgen einheitlich.
Zur Unterstützung ihrer Tätigkeit erhalten die Sachkundeausbilder des KSV einen Ausbildungs-Ordner, dieser bildet die Ausbildungsgrundlage und ist bei jeder Ausbildung zu verwenden.
Schulungsunterlagen für die Lehrgangsteilnehmer sind Bestandteil der Ausbildung und werden zu Beginn der Ausbildung an die Teilnehmer gegen Erstattung der Kosten ausgegeben.
Die im Auftrag des KSV durchgeführten Ausbildungen werden ausschließlich von zertifizierten Ausbildern durchgeführt.
Schieß- und Standaufsichten
Immer wieder erreichen uns Anfragen zu den Schieß- und Standaufsichten, weshalb wir an dieser Stelle nochmals ausführlich auf die gesetzlichen Grundlagen, die Richtlinien des DSB und unser Schulungsangebot eingehen möchten.
Gesetzliche Grundlagen
- Der Gesetzgeber spricht in § 27 Abs.3 und 7 WaffG von den Anforderungen an das Aufsichtspersonal.
- In § 10 AWaffV verwendet er den Begriff „verantwortliche Aufsichtsperson“, deren Qualifizierung durch den anerkannten Schießsportverband erfolgen kann.
- Die Aufsicht umfasst sowohl die Aufsicht beim Schießen mit Luftdruckwaffen als auch beim Schießen mit Feuerwaffen.
- Hiervon zu trennen ist die „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ nach § 27 Abs.3 WaffG i.V.m. § 10 AWaffV. Diese Aufsichtsperson erhält ihre nach § 10 Abs.6 AWaffV erforderliche Qualifizierung durch den Erwerb der sogenannten Jugendbasislizenz.
- „Verantwortliche Aufsichtsperson“ und zur „Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ müssen nicht identisch sein. Dies folgt aus § 10 Abs.5 AWaffV, wonach die gemäß § 27 Abs.3 WaffG „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ lediglich auf der Schießstätte - mit dem Recht des jederzeitigen Eingriffs - anwesend sein muss.
- Demgegenüber muss die „verantwortliche Aufsichtsperson“ das Schießen ständig beaufsichtigen. Dies regelt § 11 AWaffV.
- Allerdings können beide Voraussetzungen bei entsprechender Qualifikation in einer Person gegeben sein.
Richtlinien des Deutschen Schützenbundes
Die Richtlinien des DSB sind Voraussetzung und beinhalten folgende Themenbereiche:
- I. Waffenrechtliche Regelungen
- II. Schießstätten
- III. Versicherungen
- IV. Erste Hilfe
Die Durchführung von Lehrgängen zur Qualifizierung von verantwortlichen Aufsichtspersonen hat der DSB seinen Mitgliedsverbänden und Kreisverbänden für ihren Bereich übertragen. Sie führen die Ausbildung eigenverantwortlich unter Beachtung dieser Richtlinien durch. Die erteilten Bescheinigungen gelten für den gesamten Bereich des DSB.
Schulungsangebot des KSV
Auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und den Richtlinien des DSB wurden die Ausbildungsunterlagen für Schieß- und Standaufsichten entwickelt. Diese Schulungsunterlagen sind Bestandteil der Ausbildung und werden am Beginn der Ausbildung an die Teilnehmer gegen Erstattung der Kosten ausgegeben.