Informationen - Siebte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

01.07.2020

Liebe Vereisvorsitzende, Gesamtvorstandsmitglieder und Mitglieder,

am Dienstag, den 30. Juni 2020 hat das Kabinett des Landes Sachsen-Anhalt die Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verabschiedet.
Diese Verordnung tritt ab Donnerstag, den 02.07.2020 in Kraft. Unter anderem wurden weitere Lockerungen für den Sportbetrieb beschlossen.

Das bedeutet, dass ab dem 02.07.2020 wieder Wettkämpfe unter bestimmten Auflagen (insbesondere §8 - 7.SARS-CoV-2-EindV) durchgeführt werden dürfen:

  • Es muss ein Abstand von 1,50 m zwischen den Sportlern eingehalten werden.
  • Der Veranstalter erstellt ein Hygienekonzept für Wettkämpfe mit und ohne Zuschauern.
  • In geschlossenen Räumen dürfen sich während der Veranstaltung maximal 250 Personen (ab 29. August: 500 Personen) aufhalten.
    Im Freien beträgt die Obergrenze 1000 Personen.

Die Nutzung der Sportanlage erfordert weiterhin die Freigabe durch den (Schießstand-)Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.
Eine entsprechende Empfehlung des Landesschützenverbandes für seine Vereine können Sie unter folgendem Link abrufen und entsprechend in ausgedruckter und unterschriebener Form auf der Sportanlage hinterlegen.
Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 01.07.2020)

Es sind ebenfalls Mitteilungen der Landkreise und kreisfreien Städte zu beachten, die zur Eindämmung der Pandemie auch Einschränkungen im Sportbetrieb festlegen können.

Die gesamte Siebte Verordnung können Sie unter folgendem Link einsehen:
Siebte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

Aktuelle Informationen können Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales des Landes Sachsen-Anhalt entnehmen:
Link zur Homepage vom Ministerium für Soziales - Coronavirus

Weitere Hinweise:

Wir empfehlen darüber hinaus die beim Sportbetrieb anwesenden Personen gemäß § 2 Abs. 4 - 7. SARS-CoV-2EindV zu erfassen.
Eine Vorlage zur Führung eines Anwesenheitsnachweises unter Beachtung der Hinweise zur Kontaktdatenerfassung bei der Corona-Bekämpfung ist unter folgendem Link zu finden:
Vorlage für Anwesenheitsnachweis (beschreibbar)
Vorlage für Anwesenheitsnachweis (doppelt)

Hinweise zur Kontaktdatenerfassung bei der Corona-Bekämpfung des Landesdatenschutzbeauftragten

Weiterhin hat Feinwerkbau einige Hinweise zur Reinigung bzw. Desinfektion von Sportwaffen zusammengefasst:
Empfehlung Reinigung und Desinfektion von Feinwerkbau-Sportwaffen (PDF Direktdownload)

 

Bild zur Meldung: Informationen - Siebte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt