Information zur Schießstandnutzung in Sachsen-Anhalt (Update Stand: 06.05.2020)

14.05.2020

 

Liebe Mitglieder,

nach der "fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt" ist es nach § 8 gestattet Sportanlagen im Freien zu nutzen.

Nach einem Gespräch zwischen dem Landesschützenverband Sachsen-Anhalt und dem Minister für Inneres und Sport Holger Stahlknecht sind Schießstätten, die als offene Schießstände eingestuft sind, als Sportanlage im Freien zu betrachten. Die Einstufung der Schießstände ist der behördlichen Betriebserlaubnis oder des Berichtes der letzten Regelüberprüfung zu entnehmen. Auch Bogenschießplätze im Freien können wieder genutzt werden. Geschlossene und teilgedeckte Schießstände müssen weiterhin geschlossen bleiben.

Update 06.05.2020:

Entsprechend des Bundesanzeigers BAnz AT 23.10.2012 B2 werden folgende vier Bauarten von Schießständen unterschieden:

  • Das Schießen ist derzeit unter Beachtung der unten aufgeführten Vorraussetzungen auf folgenden Schießständen erlaubt:
    • Offene Schießstände ohne Umschließungen
      • Hierzu zählen z. B. offene Schrotschießstände sowie Biathlon- und Field-Target-Anlagen.
    • Offene Schießstände mit Umschließung des Schützenstandes
      • Bei dieser Bauart ist der Schützenstand bis auf die Ausschuss- bzw. Schießbahnseite durch Bauteile allseitig umschlossen.
        (Anmerk. der Red.: Teileinhausung der Schießbahn bis 4,99 ab Feuer-/Schießlinie gilt als offener Schießstand)
  • Das Schießen ist auf den folgenden Schießständen weiterhin nicht erlaubt:
    • Offene Schießstände mit teilweiser Umschließung der Schießbahn
      • Bei dieser Bauart, auch als „teilgedeckter Schießstand“ bezeichnet, besteht neben der Umschließung des Schützenstandes zusätzlich eine Teileinhausung der Schießbahn über 5 m Länge (ab Feuer-/Schießlinie) hinaus (Nummer 4.6).
    •  Geschlossene Schießstände (RSA)
      • Diese Schießstände sind allseitig umschlossen. In Schussrichtung müssen die baulichen Umschließungen durchschusssicher ausgeführt sein (Nummer 5)

Wichtig ist hierbei unbedingt die Einhaltung aller in § 8 aufgeführten Voraussetzungen für den Betrieb der Sportanlagen:

  1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
  2. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen,
  3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
  4. Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  5. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
  6. Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden,
  7. Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt,
  8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte,
  9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt und
  10. Zuschauer sind nicht zugelassen.
 

Bild zur Meldung: Information zur Schießstandnutzung in Sachsen-Anhalt (Update Stand: 06.05.2020)