Formulare zur Bescheinigung über das Fortbestehen des Bedürfnisses

19.06.2021

Bescheinigung - Fortbestehen des Bedürfnisses ab 10 Jahre - Stand 16.06.2021

Diese Bescheinigung wird die Vereinsvorsitzenden nach heutigem Stand dauerhaft begleiten. §14 Abs. 3 WaffG fordert im Rahmen der Regelüberprüfung der Unteren Waffenbehörden eine Vereinsbestätigung über die Mitgliedschaft für Vereinsmitglieder, die ihre waffenrechtliche Erlaubnis oder Munitionserwerbserlaubnis länger als zehn Jahre haben. Eine Forderung über einen Nachweis des regelmäßigen Schießens lehnt der Gesetzgeber hier ab.

 

Bescheinigung - Fortbestehen des Bedürfnisses weniger als 10 Jahre - Stand 16.06.2021

 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG fordert bei waffenrechtlichen Erlaubnisinhabern sowie bei Munitionserwerbserlaubnisinhabern, die ihre Erlaubnis weniger als 10 Jahre besitzen eine Verbandsbescheinigung über den Nachweis des regelmäßigen Schießens gem. §14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 (4/6-Regel) mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe. Dies bedeutet, dass in den letzten 24 Monaten vor der Prüfung der WBK-Inhaber mindestens einmal pro Quartal im gesamten Zeitraum oder sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils 12 Monaten den Schießsport betrieben hat Besitzt der Inhaber sowohl Lang als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis in beiden Kategorien gem. §14 Abs. 4 Satz 2 zu erbringen.

 

Formulare sind im Download-Center der Homepage zu laden!

 

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