Update: Änderungsverordung zur 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

04.06.2021

Bei der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit der Änderungsverordnung vom 01.06.2021 mit Gültigkeit bis 29.06.2021 gibt es wieder ein paar Öffnungsschritte für den Sportbetrieb.

Die Regelungen für den Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) bleiben weiterhin ohne Einschränkungen bestehen.

Unter der Voraussetzung, dass ein Anwesenheitsnachweis (Dokumentation des Vor- und Familiennamens, Vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort) geführt wird, darf ab sofort auch stattfinden:

  1. Training im Freien mit bis zu 25 Personen (einschließlich eines Trainers),
  2. Training mit bis zu 10 Personen in geschlossenen Räumen. Dabei ist nur 1 Person je angefangene 20 m² zugelassen (zzgl. eines Trainers),
  3. Organisierter kontaktfreier Sport außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit bis zu 25 Personen.

Update ab 02.06.2021: Bei 1. benötigt der Trainer keinen Negativtest mehr. Bei 2. und 3. muss jede Person einen Negativtest (nicht älter als 24h) vorweisen. Ein Test kann entweder durch eine Bescheinigung einer Teststelle nachgewiesen oder mithilfe eines Selbsttests vor Ort unter Aufsicht einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Die Abstandsregelung von 1,5 m bleibt weiterhin bestehen.
Ausnahmen: Ausgenommen hiervon sind symptomfreie Personen, die Bereits vollständig geimpft sind, wobei die letzte Impfung mindestens 14 Tage in der Vergangenheit liegen muss, und Genesene, welche einen Genesenennachweis vorweise können. Hierbei muss der positive PCR-Test mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegen.

Für Inzidenzen in einem Landkreis unter 35 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen gilt:

  1. Training in geschlossenen Räumen ist ohne Begrenzung der Gruppengröße möglich. Die Regeln "eine Person je angefangene 20 m²" und die 1,5 m Abstandsregel bleiben jedoch bestehen.
  2. Kontaktfreier Sport im Freien außerhalb des Trainingsbetriebs (Wettkämpfe) ist mit bis zu 200 Personen gestattet. Auch hier bleibt die 1,5 m Abstandsregel bestehen.

Überschreiten die Inzidenzen an 3 aufeinanderfolgenden Tage den angegebenen Wert, sind diese Regeln nicht mehr gültig.

Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.

Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 25.05.2021)

Wir weisen darauf hin, dass die "Bundesnotbremse" bei Inzidenzwerten in den Landkreisen von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen weiterhin bestand hat. Hier wird dann wieder die Schließung des Sportbetriebs notwendig. Darüber hinaus können die Landkreise sowie die Gemeinden und Kommunen ebenfalls abweichende Verordnungen erlassen.

 

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