13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - Öffnungen für den Sportbetrieb

27.05.2021

Bei der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit Gültigkeit bis 13.06.2021 gibt es wieder ein paar Öffnungsschritte für den Sportbetrieb.

Die Regelungen für den Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) bleiben weiterhin ohne Einschränkungen bestehen.

Unter der Voraussetzung, dass ein Anwesenheitsnachweis (Dokumentation des Vor- und Familiennamens, Vollständige Anschrift, Zeitraum und Ort) geführt wird, darf ab sofort auch stattfinden:

  1. Training im Freien mit bis zu 25 Personen (einschließlich eines Trainers),
  2. Training mit bis zu 10 Personen in geschlossenen Räumen. Dabei ist nur 1 Person je angefangene 20 m² zugelassen (zzgl. eines Trainers),
  3. Organisierter kontaktfreier Sport außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit bis zu 25 Personen.

Bei 1. muss der Trainer einen tagesaktuellen Negativtest vorweisen können (nicht älter als 24 Stunden). Bei 2. und 3. muss jede Person einen Negativtest vorweisen. Ein Test kann entweder durch eine Bescheinigung einer Teststelle nachgewiesen oder mithilfe eines Selbsttests vor Ort durchgeführt werden. Die Abstandsregelung von 1,5 m bleibt weiterhin bestehen.

Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.

Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 25.05.2021)

Wir weisen darauf hin, dass die "Bundesnotbremse" bei Inzidenzwerten in den Landkreisen von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen weiterhin bestand hat. Hier wird dann wieder die Schließung des Sportbetriebs notwendig. Darüber hinaus können die Landkreise sowie die Gemeinden und Kommunen ebenfalls abweichende Verordnungen erlassen.

Im Folgenden möchten wir auf einige Sachverhalte hinweisen:

Geschäftsstelle:
Die Geschäftsstelle in Barleben bleibt weiterhin für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.
Sollten Sie ein wichtiges Anliegen haben, so können Sie einen Besuchstermin mit dem jeweiligen Ansprechpartner telefonisch vereinbaren.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?
Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt.

Die Klarstellung des Ministeriums mit weiteren Hinweisen zur Durchführung finden Sie im folgenden Schreiben: 
Klarstellung - Individualsport (Ministerium für Inneres und Sport)

Aktuelle Informationen können Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales des Landes Sachsen-Anhalt entnehmen:
Link zur Homepage vom Ministerium für Soziales - Coronavirus

 

Bild zur Meldung: 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - Öffnungen für den Sportbetrieb