Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - Update zur 4. Änderungsverordnung vom 12.02.2021

Bei der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit Gültigkeit bis 10.03.2021 bleibt unser Sportbetrieb unberührt von weiteren Einschränkungen.

Die Regelungen für den Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) bleiben bis zum 10.03.2021 bestehen. Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?
Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt.

Wichtig: zu beachten sind weiterhin die jeweiligen kommunalen Verordnungen und Hinweise sowie die etwaige Einschränkung des Bewegungsradius.

Weitere Informationen im unteren Bereich dieser Seite unter „Downloads“

 

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Veröffentlichung

So, 14. Februar 2021

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