Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen - Update zur 2.Änderungsverordnung vom 11.01.2021 aus dem Landkreis Wittenberg

11.01.2021

In der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung / 2. Änderungsverordnung mit Gültigkeit vom 08.01.2021 - 31.01.2021 bleiben unser Kontaktfreier Individualsportbetrieb weitgehend unberührt von weiteren Einschränkungen.

Das Training von Kleingruppen bis zu 5 Personen mit Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres bleibt weiterhin untersagt.

Konkret: Die Regelungen für den Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) auf Schießanlagen im Landkreis Wittenberg ist seit dem 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 wieder erlaubt.

Die Betreiber der Sportstätten tragen für die Einhaltung und Umsetzung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die Verantwortung.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?
Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt.

Wichtig: Zu beachten sind weiterhin die jeweiligen kommunalen Verordnungen und Hinweise.

Etwaige Änderungen zur Nutzung der Schießsportstätten werden laut dem Landkreis Wittenberg umgehend mitgeteilt und von uns über die bekannten Informationsquellen mitgeteilt.

 

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