Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen

16.12.2020

In der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit Gültigkeit vom 16.12.2020 - 10.01.2021 werden die bisher gültigen kleineren Lockerungen wieder zurückgenommen.

Bis auf weiteres ist der Sportbetrieb laut Aussage des  Landkreises Wittenberg auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.

Das Training von Kleingruppen bis zu 5 Personen mit Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres ist untersagt.

Konkret: Die Regelungen für den Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) auf Schießanlagen im Landkreis Wittenberg besteht seit dem 16.12.2020 nicht mehr.

Die Betreiber der Sportstätten tragen für die Einhaltung und Umsetzung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die Verantwortung und Umsetzung weitere Vorgaben.

Wichtig: Zu beachten sind weiterhin die jeweiligen kommunalen Verordnungen und Hinweise.

Waffengesetz / Bedürfnisnachweis:
Vom Zeitraum 02. November 2020 - 10. Januar 2021 wird das waffenrechtliche Bedürfnis ausgeblendet, sofern ein Trainingsbetrieb nicht möglich war. Dadurch wird sowohl für den Erwerb als auch für den Besitz kein Sportschütze unverschuldet schlechter gestellt.


Bitte vermerkt diesen Zeitraum in den Schießnachweisen mit "Schließung wegen Corona", damit die Behörde als auch wir in der Kontrolle diesen Zusammenhang einfacher nachhalten können.

Etwaige Änderungen zur Nutzung der Schießsportstätten werden laut dem Landkreis Wittenberg umgehend mitgeteilt und von uns über die bekannten Informationsquellen mitgeteilt.

 

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