Neue Regelungen für den Schießstättenbetrieb ab dem 28. Mai
Sehr geehrte Vereinsvorsitzende, Vereinssportleiter und Schützen im Kreisschützenverband Wittenberg.
Am Dienstag, den 26. Mai 2020 hat das Kabinett des Landes Sachsen-Anhalt die sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verabschiedet. Diese Verordnung tritt ab Donnerstag, den 28.05.2020 in Kraft. Unter anderem wurden auch Lockerungen für den Sportbetrieb beschlossen.
Das bedeutet für unsere Vereine, dass nun alle Arten von Schießständen ab dem 28.05.2020 wieder unter bestimmten Auflagen (insbesondere §8 6.SARS-CoV-2-EindV) genutzt werden können.
Die Nutzung der Sportanlage erfordert die Freigabe durch den (Schießstand-)Betreiber.
Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.
Eine entsprechende Empfehlung des Landesschützenverbandes für seine Vereine können Sie unter folgendem Link abrufen und entsprechend in ausgedruckter und unterschriebener Form auf der Sportanlage hinterlegen.
Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 28.05.2020)
Die gesamte 6. Verordnung können Sie unter folgendem Link einsehen:
Sechste Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
Wir empfehlen darüber hinaus die beim Sportbetrieb anwesenden Personen gemäß § 1 Abs. 5 Nr.2 6. SARS-CoV-2EindV zu erfassen.
Eine Vorlage zur Führung eines Anwesenheitsnachweises unter Beachtung der Hinweise zur Kontaktdatenerfassung bei der Corona-Bekämpfung ist unter folgendem Link zu finden:
Vorlage für Anwesenheitsnachweis (beschreibbar)
Hinweise zur Kontaktdatenerfassung bei der Corona-Bekämpfung des Landesdatenschutzbeauftragten
Für Rückfragen steht das Präsidium gerne zur Verfügung.
D. Lübbers R. Dotschko
Präsident Vizepräsident
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