Covid-19: Information zur Schießstandnutzung in Sachsen-Anhalt
Liebe Mitglieder,
vereinzelt erreichen uns Anfragen bezüglich der Nutzung von Schießständen im Rahmen der Landesverordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt.
Im folgenden zitieren wir den wesentlichen Wortlaut aus der aktuellen 2. Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung ab dem 25.03.2020:
"§6
Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, wird untersagt.
Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball-und Tennishallen, Schießstände)."
Im übrigen galt der gleiche Wortlaut in der 1. Verordnung der Landesregierung unter §5.
Die gesamte 2.Verordnung können Sie unter folgendem Link einsehen:
Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
Aktuelle Informationen können Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales des Landes Sachsen-Anhalt entnehmen:
Link zur Homepage vom Ministerium für Soziales - Coronavirus
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